Dokument Unfallverhütungsvorschrift Chlorung von Wasser

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Unfallverhütungsvorschrift Chlorung von Wasser UVV d5 mit Markierungen, Geltungsbereich § 1. (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für – Chlorungsanlagen und -verfahren, bei denen Chlorverbindungen oder Chlor in Wasser eingebracht werden, – Aufstellungsräume von Chlorungsanlagen, – Lagerräume für die zur Chlorung verwendeten Stoffe.
Zu § 1 Abs. 1: Für ortsbewegliche Druckbehälter gilt im Übrigen die „Verordnung über ortsbewegliche Behälter und Füllanlagen für Druckgase (Druckbehälterverordnung)“.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für – ortsfeste Druckbehälter, – Laboratoriumsarbeiten mit Chlor oder Chlorverbindungen.

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