Freies Chlor 01a Checkliste für Chlorgasanlagen

Einleitung

Die Planung und Realisierung einer Chlorgas-Anlage erfordert das Zusammenwirken von verschiedenen Gewerken. Die Anforderungen betreffen architektonische Bereiche, elektrische Bereiche, die Wasseraufbereitungsanlage, die Wasserversorgung, die Sicherheitstechnik, den Brandschutz und vieles mehr. Aus Erfahrung heraus sollte eine Zusammenfassung der Anforderungen der Versicherungen geführt werden. Diese Checkliste sollte die Grundlage der Auswahl des Desinfektionsmittels bilden und in die Berechnung der Wirtschaftlichkeit aufgenommen werden.

Ist die Entscheidung für Chlorgas als „Desinfektionsmittel der Wahl“ getroffen, sollte die Liste bereits innerhalb der Koordination der Planung mit den Bereichen verteilt werden. Ein Protokoll der Übergabe ist für spätere Diskussionen hilfreich.

Checkliste für Chlorgas-Anlagen.

zur Unfallverhütungsvorschrift „Chlorung von Wasser“ (GUV 8.15 später GUV-V D 5), Ohne Garantien auf Vollständigkeit!

  1. Ist der Raum für Chlorgas als solcher gekennzeichnet und mit den nötigen Sicherheitszeichen ausgestattet?

(Anhang 3 Blatt 7: Sicherheitszeichen nach DIN 4844)

Chlorungsanlage

Bildunterschrift: Chlorungsanlage Zutritt nur für unterwiesene Personen

Anmerkung: Seitenlänge des Zeichens mindestens 200 mm. Bei ortsfesten Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas außerhalb geschlossener Räume und bei ortsveränderlichen Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas ist das Schild an der Anlage anzubringen.

  1. Ist die Schutzausrüstung für Personen vorhanden und wird außerhalb des Raumes mit Chlorgas gelagert?

(§12 Absatz 1.3 Atemschutzgerät als Vollmaske mit wirksamem Filter gegen Chlor und mindestens 1 Ersatzfilter.)

Anmerkung: Das Gerät ist nach jeder Benutzung zu desinfizieren. Ersatzgerät und weitere Filter sind zu empfehlen.

 

  1. Ist die Schutzausrüstung gekennzeichnet?

(Anhang 3 Blatt 7: Gebotszeichen nach DIN 4844)

Schutzmaske

  1. Ist eine Betriebsanweisung vorhanden und zugänglich?

(§ 9. Absatz 1 Der Unternehmer hat unter Verwendung der von den Herstellern von Chlorungsanlagen bzw. Chemikalien mitgelieferten Betriebs- und Gebrauchsanleitungen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Sie muss insbesondere Angaben enthalten über die In- und Außerbetriebnahme, die Bedienung und Wartung der Anlage, das Verhalten bei Störfällen und Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren.)

  1. Ist eine Liste der unterwiesenen Personen geführt und aktuell?

(§ 10. Mit der Bedienung und Wartung von Chlorungsanlagen sowie mit dem Umgang mit Chemikalien dürfen nur Personen beauftragt werden, die darin unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.)

  1. Ist im Chlorgasraum ausschließlich die Anlage selbst und die Chlorgas-Vorräte vorhanden?

(§ 5 Absatz 1; In Chlorgasräumen dürfen nur Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas vorhanden sein und Chlorbehälter gelagert werden.)

Anmerkung: Es sollen Wechselwirkungen zu anderen Anlagen und oder Chemikalien ausgeschlossen werden.

  1. Hat der Chlorgasraum ausschließlich eine Verbindung nach außen?

(§ 5 Absatz 2: Chlorgasräume dürfen zu anderen Räumen keine Verbindung haben und müssen von diesen Feuer hemmend und gasdicht getrennt sein.)

Anmerkung: Es soll der Übertritt des Chlorgases in einen anderen Raum verhindert werden.

  1. Sind alle potenziellen Verbindungen wie Kabel oder Rohrleitungen gasdicht und feuerhemmend ausgeführt?

(§ 5 Absatz 2)

Anmerkung: Rohrleitungen zum Transport des Chlorgases und für Wasser sind als Verbindungen zu anderen Räumen notwendig. Die Verbindungen für Rohrleitungen benötigen eine passende Brandsicherung. Kabel sind als Stromversorgung und Signal-Weiterleitung als Verbindung zwischen den Räumen notwendig. Kabel müssen deshalb mindestens im Bereich der Durchdringung einer Wand in einer feuerhemmenden Qualität eingebaut werden. Im Fall eines Brandes muss der Übertritt des Brandes in beide Richtungen unterbunden werden. Diese Verbindung muss bereits für den normalen Betrieb der Anlage gasdicht sein.

  1. Ist eine Wasser-Sprüh-Anlage vorhanden und aktiv?

(§ 5 Absatz 3: Chlorgasräume müssen zum Niederschlagen von austretendem Chlorgas mit wirksamen Wassersprühanlagen ausgerüstet sein. Die Betätigung der Wassersprühanlage muss außerhalb der gefährdeten Räume von Hand möglich sein. Eine wirksame Wassersprühanlage erzeugt einen Wasserschleier der den Raum völlig ausfüllt. Wirksame Wasserschleier werden zum Beispieldurch Sprühstrahldüsen mit einem Strahlwinkel von etwa 120° und mittlerer Tröpfchengröße unter 0,8 mm erzeugt. Anzahl und Anordnung der Düsen richtet sich nach der Raumgröße und der Wassermenge je Düse. Die notwendige Wassermenge ist in der Regel mit 2000 Liter Wasser pro Stunde und Raum anzunehmen.)

Anmerkung: Achtung, durch das Versprühen von Wasser in einen Chlorgasnebel entsteht Salzsäure. Das Betreten des Raumes ist auch mit Beregnung gefährlich.

  1. Ist die manuelle Aktivierung der Wasser-Sprüh-Anlage von außen, mechanisch und frostsicher?

(§ 5 Absatz 3)

Anmerkung: Die Aktivierung des Sicherheits-Wassersystems darf nicht von weiteren technischen Systemen oder Voraussetzungen abhängig sein. Das System muss auch bei Frost nutzbar sein.

  1. Ist eine Frostschutzheizung vorhanden?

(§ 5 Absatz 3)

Anmerkung: Das Sicherheits-Wassersystems muss gegen Einfrieren geschützt werden. Bei Verbrauch von Chlorgas aus den Flaschen wird eine große Menge Energie aufgenommen wird. Dieser Energieverbrauch kühlt den Raum gegebenenfalls unter 0 Grad Celsius. Das Sicherheits-Wassersystem könnte auch bei hohen Außentemperaturen einfrieren. Deshalb ist die Heizung auch im Sommer aktiv.

  1. Hat der Chlorgasraum einen Fußbodenablauf?

(§ 5 Absatz 4 Chlorgasräume müssen mit für die Sprühwassermenge ausreichend bemessenen Abläufen mit Geruchsverschluss versehen sein.)

Anmerkung: Bei Aktivierung des Sicherheits-Wassersystems wird das Chlorgas zu flüssiger Salzsäure und HOCl umgebildet. Beide Flüssigkeiten müssen abgeleitet werden. Das Risiko der Einleitung von Säuren sollte dem Betreiber der Kläranlage bekannt gemacht werden.

  1. Hat der Fußbodenablauf im Chlorgasraum einen Geruchsverschluss?

(§ 5 Absatz 4)

Anmerkung: Wenn der Austritt von Chlorgas im Chlorgasraum nicht erkannt wird und in der Zeit bis zur Aktivierung des Sicherheits-Wassersystems würde das Chlorgas in den Fußbodenablauf strömen und sich dadurch in den darunter liegenden Räumen verbreiten. Ein Geruchsverschluss verhindert dies.

  1. Wie ist die Befüllung des Geruchsverschlusses gesichert?

(§ 5 Absatz 4)

Anmerkung: In den Geruchsverschluss werden nur im Notfall Flüssigkeiten eingeleitet. Es besteht die Gefahr, dass der Geruchsverschluss „eintrocknet“. Über die Betriebsanweisung der Anlage oder über ein zeitgesteuertes Zusatzventil im Sicherheits-Wassersystem muss die regelmäßige Befüllung gesichert werden.

  1. Hat der Chlorgasraum einen unmittelbaren Ausgang ins Freie?

(§ 5 Absatz 5 Chlorgasräume müssen einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Türen von Chlorgasräumen müssen nach außen aufschlagen und sich jederzeit von innen ohne Schlüssel öffnen lassen.)

Anmerkung: Chlorungsanlagen müssen in verschließbaren Räumen aufgestellt sein. Für die Chlorung bestimmte Chemikalien müssen in verschließbaren Räumen gelagert sein. Chlorungsanlagen und Chemikalien sollen gegen Witterungseinflüsse geschützt und dem Zugriff unbefugter Personen entzogen werden.

  1. Öffnet die Tür des Chlorgasraumes nach außen?

(§ 5 Absatz 5)

Anmerkung: Bei Panik einer Person im Chlorgasraum muss die Tür nach außen aufgestoßen werden können.

  1. Lässt sich die Tür jederzeit von innen öffnen?

(§ 5 Absatz 5)

Anmerkung: Der Verschluss der Tür muss so konstruiert sein, dass die Tür jederzeit von innen geöffnet werden kann. Dies gilt auch wenn mittels Schlüssel von außen verschlossen wurde.

  1. Sind die Chlorgasräume verschließbar?

(§ 5 Absatz 5)

Bemerkung: Chlorungsanlagen müssen in verschließbaren Räumen aufgestellt sein. Für die Chlorung bestimmte Chemikalien müssen in verschließbaren Räumen gelagert sein.

Chlorungsanlagen und Chemikalien sollen gegen Witterungseinflüsse geschützt und dem Zugriff unbefugter Personen entzogen werden.

  1. Ist der Fußboden des Chlorgasraumes oberhalb der Höhe der Umgebung?

(§ 5 Absatz 6 Der Fußboden muss eben sein, darf ausgangsseitig nicht unter der anschließenden Geländeoberfläche liegen und darf höchstens Laderampenhöhe haben.)

Anmerkung: Chlorgas ist schwerer als Luft und würde im Raum gesammelt bleiben.

  1. Ist der Fußboden des Chlorgasraumes in gleicher Höhe zur Laderampe?

(§ 5 Absatz 6)

Anmerkung: Der Fußboden muss eben sein und darf für den sicheren Transport der Flaschen keine Hindernisse haben.

  1. Ist der Fußboden des Chlorgasraumes in gleicher Höhe zur Laderampe?

(§ 5 Absatz 6)

Anmerkung: Der Fußboden muss eben sein und darf für den sicheren Transport der Flaschen keine Hindernisse haben.

  1. Sind ins Freie führende Lüftungsöffnungen nicht größer als 2x 20cm²?

(§ 5 Absatz 7 Ein Entweichen Gefahr bringender Gasmengen aus Chlorgasräumen ist zu verhindern. Dies kann dadurch erreicht werden, dass ins Freie führende Lüftungsöffnungen auf 2 x 20 cm2 beschränkt werden.)

  1. Ist die Leitung für überschüssiges Chlorgas am Dosiergerät nicht ins Freie geführt?

(§ 5 Absatz 7 Ein Entweichen Gefahr bringender Gasmengen aus Chlorgas-Räumen ist zu verhindern. Dies kann dadurch erreicht werden, dass (…) das Überdruck-Ventil vom Chlorgasdosiergerät in Bädern nicht ins Freie geführt wird, sondern im Chlorgasraum endet.)

  1. Ist ein Chlorgas-Warn-Gerät mit optischer und akustischer Anzeige eingebaut und mit dem Sicherheits-Wassersystem gekoppelt?

(§ 5 Absatz 7 Ein Entweichen Gefahr bringender Gasmengen aus Chlorgas-Räumen ist zu verhindern. Dies kann dadurch erreicht werden, dass (…) in Chlorgas-Räumen in besonderen Fällen, z.B. baulich ungünstiger Lage, ein Chlorgaswarngerät mit optischer und akustischer Anzeige eingebaut und mit der Wassersprühanlage gekoppelt ist.)

  1. Bestehen keine Verbindungen zu anderen Räumen, Schächten, Gruben oder Ansaugöffnungen der Lüftung?

(§ 5 Absatz 8 Aus Chlorgasräumen im Störungsfall austretendes Chlorgas darf nicht in andere, tiefer liegende Räume, Schächte, Gruben, Kanäle oder Ansaugöffnungen für lüftungstechnische Anlagen eindringen können.)

Anmerkung: Insbesondere im Bereich der Türen sind Mindestabstände zu Öffnungen im Boden außerhalb des Chlorgasraumes einzuhalten. Ein Beispiel ist eine offene Regenwasser-Kanalisation.

  1. Arbeiten die Rohrleitungen von Entnahme des Chlorgases aus den Flaschen bis zur Dosierstelle mittels Unterdruck?

(§ 5 Absatz 9)

Anmerkung: Andere Systeme sollten nicht verwendet werden.

  1. Ist der Raum zur Lagerung des Chlorgases so ausgelegt, dass Raumtemperaturen von 50°C nicht überschritten werden?

(§ 5 Absatz 10 Die Temperatur von Chlorgasräumen darf 50 °C nicht überschreiten.)

Anmerkung: Umgebungsbedingungen beachten.

  1. Ist eine oder mehrere Sicherheitsvorrichtungen vorhanden, die abhängig vom Volumenstrom die Zufuhr von Chlorgas unterbricht?

(§ 6 Absatz 1)

Anmerkung: Strömungswächter im Rohr.

  1. Sind genügend Vorrichtungen vorhanden, um die Chlorgasflaschen gegen Umstürzen zu sichern?

(§ 15 Absatz 1)

  1. Können die Ventile an Chlorbehältern manuell ohne Hilfsmittel geöffnet und geschlossen werden?

(§ 15 Absatz 2)

  1. Ist eine geeignete Prüf-Flüssigkeit zum Feststellen von Undichtigkeiten vorhanden?

(§ 15 Absatz 8)

Anmerkung: Zum Beispiel Ammoniak

  1. Sind geeignete Transporteinrichtungen vorhanden?

(§ 15 Absatz 10)

Anmerkung: Der Behälter ist auf der Vorrichtung zu sichern.

  1. Ist die Anlage allgemein und auf Dichtheit überprüft worden?

(§ 19. Absatz 1 Chlorungsanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem sie durch einen Sachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft und dabei insbesondere Gas führende Teile einer Dichtheitsprüfung unterzogen worden sind.)

  1. Ist die Funktion des Sicherheits-Wassersystems geprüft worden?

(§ 19. Absatz 3 … Prüfung der Wassersprühanlage und des Chlorgaswarngerätes sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und danach mind. alle 6 Monate durchzuführen.)

(Ende der Checkliste)

 

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